Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Geltung

 

(1) Alle Leistungen und Angebote des Leistungserbringers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Bedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Leistungserbringer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

 

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Leistungserbringer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Leistungserbringer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

 

(1) Alle Angebote des Leistungserbringers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Leistungserbringer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

 

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Leistungserbringer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Beratungsvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Bedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Leistungserbringers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

 

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

 

(4) Angaben des Leistungserbringers (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.

 

(5) Der Leistungserbringer behält sich das Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Leistungserbringers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.

 

§ 3 Preise und Zahlung

 

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

 

(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Leistungserbringer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

 

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

(5) Der Leistungserbringer ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Leistungserbringers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

 

§ 4 Leistungszeit

 

(1) Vom Leistungserbringer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Beratungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

 

(2) Der Leistungserbringer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Leistungserbringer gegenüber nicht nachkommt.

 

§ 5 Erfüllungsort

 

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Sinsheim, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

§ 6 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

 

(1) Die Haftung des Leistungserbringers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 6 eingeschränkt.

 

(2) Der Leistungserbringer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur Beratung nur, wenn sie den Kernbereich der Beratung berühren und Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Leistungsgegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

 

(3) Soweit der Leistungserbringer gemäß § 6 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Leistungserbringer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Beratung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Beratung typischerweise zu erwarten sind.

 

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Leistungserbringers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 25.000 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

 

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Leistungserbringers.

 

(6) Soweit der Leistungserbringer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

(7) Die Einschränkungen dieses § 6 gelten nicht für die Haftung des Leistungserbringers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

(8) Alle Haftungsansprüche verjähren Kenntnisunabhängig mit Ablauf des dritten Jahres nach Entstehung des Haftungsanspruches. Als Entstehung des Haftungsanspruches gilt der Zeitpunkt der Abgabe der zur Haftung führenden Teilleistung.

 

§ 7 Gewährleistung

 

(1) Die Beschaffenheit der Liefergegenstände richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Merkmalen. Wir übernehmen jedoch keinerlei Garantie i.S.d. § 443 BGB. Der Hinweis auf etwaige technische Normen oder Prüfberichte dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie i.S.d. § 443 BGB auszulegen.

 

 

 

(2) Der Besteller ist verpflichtet, gelieferte Ware unverzüglich auf etwaige Qualitäts- oder  Quantitätsabweichungen  zu  überprüfen.  Die Mängelanzeige muss unverzüglich schriftlich unter Angabe der Art und des Umfangs des Mangels erfolgen und uns spätestens 14 Tage nach Empfang der Ware zugehen. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich  im  Zeitpunkt  der  Feststellung  des  Mangels  befinden,  zur  Besichtigung  durch  uns  bereitzuhalten,  bzw. uns auf unser Verlangen und unsere Kosten zuzusenden. Mängel, die auch bei sorgfältiger  Prüfung  innerhalb  dieser  Frist  nicht  entdeckt  werden  können,  sind  unverzüglich  nach  Feststellung  schriftlich  zu  rügen.  Ein  Verstoß  gegen  die  vorstehenden  Verpflichtungen  schließt  nach  Ablauf  der  gesetzlichen  Verjährungsfristen  für  Sachmängel  jedwede  Sachmängelhaftung  uns  gegenüber  aus,  es  sei  denn,  wir  hätten  gegenüber  dem  Besteller  den  Mangel  arglistig  verschwiegen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 377 HGB, 434 III BGB.

 

(3) Durch  Verhandlungen  über  Beanstandungen  verzichten  wir  nicht  auf  den  Einwand,  dass  die  Mängelrüge  des  Bestellers  nicht  rechtzeitig  oder  nicht  ausreichend gewesen sei.

 

(4) Für Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder Verarbeitung der Ware entstehen, übernehmen wir keine Haftung.

 

(5) Die Verjährungsfrist beträgt, sofern nicht im Einzelfall eine längere Verjährungsfrist vereinbart wird, 12 Monate für fabrikneue Produkte ab Gefahrübergang hinsichtlich des Kaufgegenstandes. Bei privaten Verbrauchern beträgt sie 24 Monate. Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln an gebrauchten Kaufgegenständen sind ausgeschlossen.

 

(6) Bei begründeter Mängelrüge sind wir  nach  unserer  Wahl  zur  Nachbesserung oder Zug um  Zug  gegen  Rückgabe  der  mangelhaften  Teile  zur  Ersatzlieferung  verpflichtet. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind Zug um Zug an uns herauszugeben. Im Fall der  Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung  tragen  wir  die  Aufwendung nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt eine  Nachbesserung  trotz  wiederholten  Versuchs  fehl,  ist  der  Besteller  nach  seiner  Wahl  zur  Minderung des Kaufpreises oder bei nicht nur unerheblichen Mängeln zur Rückgängigmachung des Kaufs berechtigt. Weiter gehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz oder  Schadensersatzansprüche, insbesondere für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden, wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden  bestehen  nur  im  Rahmen  der  Regelungen  und  Beschränkungen  dieser  Vertragsbedingungen.  Keine Gewähr  wird  insbesondere  in  Fällen  übernommen, in denen der Besteller oder Dritte den Fehler verursacht haben durch eine Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- u. Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichen  Verschleiß  sowie  Eingriffen  in  den  Liefergegenstand. Das gleiche  gilt, wenn unsere Produkte durch den Besteller oder Dritte fehlerhaft montiert oder in Betrieb gesetzt werden, nachlässig behandelt werden oder über den  Rahmen des Üblichen beansprucht werden oder Störungen auf ungeeignete Betriebsmittel,  Austauschwerkstoffe,  mangelhafte  Bauarbeiten,  ungeeigneten  Baugrund, chemische, elektro-chemische  oder  elektrische  Einflüsse  oder  unsachgemäß ohne unsere vorherige  Genehmigung  vorgenommene Änderung  oder Instandsetzungsarbeiten zurückzuführen sind, es sei denn, dieses wäre zumindest grob fahrlässig durch uns verursacht worden.

 

Mängelansprüche bestehen auch nicht, wenn unsere in den Installationsanweisungen und sonstigen  technischen Dokumentationen,  die dem Kunden  zum  Zeitpunkt  der  Lieferung  zugänglich  gemacht  worden  sind,  auf  welchem  Weg auch  immer,  enthaltenen  Anweisungen  und  Empfehlungen  nicht  genauestens befolgt wurden. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen wir sofort zu verständigen sind oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug geraten sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns einen angemessenen Ersatz der von ihm aufgewendeten Kosten zu verlangen.

 

(7) Rückgriffsansprüche  gem.  §§  478,  479  BGB  bestehen  nur  insoweit,  als  der  Besteller mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen  Mängelansprüche  hinausgehen. Voraussetzung ist die  Beachtung  eigener  Verpflichtungen des  Rückgriffsberechtigten,  insbesondere  die  Beachtung der Rügeobliegenheiten.

 

 

 

§ 8 Schlussbestimmungen

 

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Leistungserbringer und dem Auftraggeber nach Wahl des Leistungserbringers Sinsheim oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Leistungserbringer ist in diesen Fällen jedoch Sinsheim ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

 

(2) Die Beziehungen zwischen dem Leistungserbringer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Bedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Bedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

 

Hinweis:

 

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Leistungserbringer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.